Allgemeine Beförderungsbedingungen

ARTIKEL 1: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

GAS German Private Jets
Hauptfluggast ist der Fluggast mit welchem entweder die German Private Jets oder der kooperie­rende Broker einen Beförderungsvertrag geschlossen hat. Fluggast ist jede Person, die mit der Zustimmung der GAS in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll.
Vertragspartner ist die Person, mit welcher die GAS den Beförderungsvertrag geschlossen hat.
Charter Confirmation ist die verbindliche Bestätigung der Flugdurchführung. Es gelten die Leistungen und Preise die mit der Charter Confirmation übermittelt werden.

Durchführender Partner oder Subcharter ist das Unternehmen, die den GAS Flug im Auftrag und nach Vorgaben der GAS durchführt.

Flugzeugkategorie: GAS bietet unterschiedliche Flugzeugkategorien an. Innerhalb der Flugzeugkategorien können verschiedene Flugzeugmuster unterschiedlicher Hersteller und mit unterschiedlicher Ausstattung und/oder Layout zum Einsatz kommen. GAS behält sich einen kurzfristigen Musterwechsel vor.

Flugpreis oder Charterpreis ist das für die Fluggastbeförderung zu entrichtende Entgelt.

Flugunterbrechung ist eine Reiseunterbrechung auf Wunsch des Fluggastes.

Gepäck sind alle Gegenstände, die für Ihren Gebrauch bestimmt sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst dieser Begriff sowohl Gepäck, welches in der Kabine befördert wird, als auch Gepäck, welches im Baggage Compart­ ment befördert wird.

Kabinengepäck ist jenes Gepäck, welches in der Fluggastkabine befördert wird und während des Fluges für den Flug­ gast zugängig ist.

Höhere Gewalt ist jedes Ereignis, auf wessen Eintritt die GAS keinerlei Einfluss hat.
Hierunter fallen u.a. Streiks, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Krisen, Aufstände, Blockaden, Embargos, Feuer, Flut, Nebel, Frost, Eis, Sturm, Epidemien, Quarantänen, Unfälle. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und es handelt sich lediglich um Beispiele.

Schaden schließt Tod, Körperverletzung, Verspätungsschäden, Verlust oder andere Beschädigungen jeglicher Art ein, welche aus oder in Verbindung mit der Beförderung durch die GAS entstehen.

Tage sind volle Kalendertage, einschließlich der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.
Vertragsbedingungen sind die Bedingungen, die als solche bezeichnet, auf der Charter Confirmation eingetragen sind und diese Beförderungsbedingungen in den Beförderungsvertrag mit einbeziehen.

Allgemeine Beförderungsbedingungen Seite 1 von 9 Revision: 1.0 / 01.04.2019
©GAS German Aviation Service GmbH

Allgemeine Beförderungsbedingungen

ARTIKEL 2: ANWENDUNGSBEREICH

Allgemeines

2.1. Diese Beförderungsbedingungen sind die Beförderungsbedingungen, auf welche in der Charter Confirmation Bezug genommen wird. Sie sind vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2.3. und 2.4. dieses Artikels nur für Beförderungen anwendbar, die durch die GAS durchgeführt werden.

2.2. Sollte ein Flug nicht durch die GAS durchgeführt werden können und wird infolgedessen eine andere Fluggesell­ schaft beauftragt („Subcharter“), so gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen, Allgemeinen Geschäftsbe­ dingungen und Vertragsbedingungen dieser Fluggesellschaft. Die GAS teilt rechtzeitig vor dem Abflug den Subcharter mit und benennt die beauftragte Fluggesellschaft gegenüber dem Vertragspartner. Der Vertragspartner wird über eventuelle Mehrkosten informiert. Der Vertragspartner ist berechtigt die Mehrkosten zu akzeptieren oder den Flugauftrag durch den Subcharter abzulehnen.

Informationen zu evtl. Subchartern der GAS sind über das Sales Department (sales@air­hamburg.de) zu beziehen.

Entgegenstehendes Recht

2.3. Falls irgendeine in diesen Beförderungsbedingungen enthaltene oder in Bezug genommene Bestimmung zu den Tarifen der GAS oder zu Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union in Widerspruch steht, haben diese Tarife oder Gesetze Vorrang. Sollten einzelne Bestimmungen nach anwendbarem Recht unwirksam sein, so gelten die übrigen Bestimmungen fort.

Entgegenstehende Regelungen
2.4. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, haben diese Vorrang vor anderen Regelungen der GAS, die den gleichen Gegenstand regeln.

Gerichtsstand
2.5. Der Gerichtsstand ist Köln.

ARTIKEL 3: FLUGPREISE, ZUSCHLÄGE, STEUERN, GEBÜHREN UND ABGABEN

Flugpreise

3.1. Das Sales Department der GAS unterbreitet auf Anfrage des potentiellen Vertragspartners eine unverbindliche Preisauskunft. Diese unverbindliche Preisauskunft gilt nicht als Reservierung. Es wird zu diesem Zeitpunkt keine Garantie bzgl. der Durchführbarkeit eines angefragten Fluges übernommen.

3.2. Nach Vertragsschluss wird der Flugpreis geschuldet, der für die Beförderung vom tatsächlichen Abflugort zum tatsächlichen Bestimmungsort berechnet und in der Charter Confirmation ausgewiesen wurde. Der Flugpreis kann ggf. Zuschläge enthalten.

Steuern, Gebühren und Abgaben

3.3. Sämtliche Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben, welche durch Dritte in Bezug auf Fluggäste oder für deren Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden, werden zusätzlich zu den Flugpreisen vom Vertragspartner geschuldet.

Allgemeine Beförderungsbedingungen Seite 2 von 9 Revision: 1.0 / 01.04.2019
© GAS German Aviation Service GmbH

Allgemeine Beförderungsbedingungen

In der Charter Confirmation wird über diese, nicht im Flugpreis enthaltene Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben informiert. Aufgrund außergewöhnlicher Bedingungen, z. B. für Flughäfen mit begrenzter Kapazität, Nachtbetrieb oder besondere Sicherheitsvorschriften können weitere Zuschläge entstehen. Diese sind Teil des vom Vertragspartners zu zahlenden Endpreises. Auf innerdeutschen Flügen wird die deutsche Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Währung

3.4. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach dem anwendbaren Recht können die Flugpreise in Euro oder US Dollar. Bei Barzahlung im Reiseantrittsland in einer anderen Währung als derjenigen, in der der Charterpreis veröffent­ licht ist, gilt für die Umrechnung der am Tag der Vertragsausstellung von uns festgelegte Bankankaufkurs.

ARTIKEL 4: BUCHUNG

4.1. Die Buchung einer Flugstrecke umfasst die Buchung und Nutzung des gesamten Flugzeuges aus der gewählten Flugzeugkategorie.
Es besteht kein Anspruch auf den Einsatz einer besonderen Flugzeugregistrierung innerhalb einer Flugzeugkategorie. Die GAS behält sich einen kurzfristigen Flugzeugwechsel innerhalb der gebuchten Kategorie und einen eventuellen Musterwechsel als Upgrade vor.

4.2. Eine Buchung wird mit Übermittlung der Reisedetails in der Charter Confirmation bestätigt, wenn der Flug erfolg­ reich geplant wurde. Dies kann z. B. von behördlichen Zustimmungen, „Slot“­Verfügbarkeiten bestimmter Lufträume und/ oder Flughäfen etc. abhängig sein. Teilweise kann eine endgültige Bestätigung erst kurz vor Abflug erfolgen. Die Flug­ durchführung findet nur vorbehaltlich der Einhaltung aller erforderlichen Genehmigungen statt.

4.3. Der Vertragspartner ist die einzige Person, die einen Flug umbuchen, stornieren oder ändern kann.
Der Vertragspartner ist die einzige Person, die (in Abhängigkeit von der Sitzplatzkapazität des Flugzeuges) zusätzliche Personen hinzufügen oder stornieren kann.

4.4. Bei einer Buchung, die mehr als 72 Stunden vor Abflug des gebuchten Fluges getätigt wird, wird die Kreditkarte innerhalb von 24 Stunden nach Versenden der Reisedetails belastet. Verweigert das Kreditinstitut den Ausgleich der aus dem Vertrag entstandenen Forderung, kann der Flug gestrichen werden und bereits entstandene Kosten werden gegebenenfalls dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Bei sehr kurzfristig gebuchten Flügen kann, nach vorheriger Absprache, ein übermittelter Screenshot bzw. ein übermitteltes Bild der Überweisungsbestätigung als Zahlungsnachweis akzeptiert werden.

ARTIKEL 5: FLUGGASTANNAHME UND EINSTEIGEN

5.1. Der Fluggast ist verpflichtet, sich spätestens drei Zeitstunden nach vertraglich festgelegter Abflugzeit zum Einsteigen bereit am Flughafen einzufinden.

5.2. Sofern der Fluggast nicht rechtzeitig gem. Art. 5.1 erscheint, ist die GAS berechtigt, den Flug zu streichen. Verzögert sich die planmäßige Abflugzeit infolge einer Verspätung der Fluggäste um mehr als drei Stunden, erlischt der Anspruch auf die Durchführung des Fluges. Die hierdurch bereits entstandenen, nachweisbaren Kosten hat der Vertragspartner zu tragen. Die Höhe des Schadenersatzes bemisst sich nach den Kosten des Fluges, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.3. Für Schäden und Aufwendungen, die den Fluggästen und/oder dem Vertragspartner aus allein von den Fluggästen oder dem Vertragspartner zu vertretenden Verletzungen dieser Bestimmungen entstehen, haftet die GAS nicht.

Allgemeine Beförderungsbedingungen Seite 3 von 9 Revision: 1.0 / 01.04.2019
© GAS German Aviation Service GmbH

Allgemeine Beförderungsbedingungen

5.4. Der Vertragspartner hat sich eigenständig über Öffnungszeiten der Flughäfen zu informieren und diese Information an die Fluggäste zu übermitteln. Sollten die Öffnungszeiten nicht eingehalten werden und sollte somit ein Abflug oder eine Ankunft unmöglich werden, so ist die GAS zur Streichung des Fluges berechtigt. Für eventuelle Schäden auf Seiten des Vertragspartners oder der Fluggäste übernimmt die GAS keine Haftung.

5.5. Sollte durch das verspätete Erscheinen und Einsteigen des Fluggasts die vom Flughafen vergebene Abflugzeit („Slot“) verschoben werden oder entfallen, so ist die GAS berechtigt die entstehenden Mehrkosten dem Vertragspartner weiter zu berechnen. Werden eventuelle Anschlussflüge anderer Vertragspartner und/oder Fluggäste der GAS gefährdet oder unmöglich, so ist die GAS berechtigt den verspäteten Flug zu streichen und/oder weitere Gebühren zu erheben.

ARTIKEL 6: EINSCHRÄNKUNG UND / ODER ABLEHNUNG DER BEFÖRDERUNG

Beförderungsverweigerungsrecht

6.1. Die GAS kann die Beförderung der Fluggäste verweigern, wenn die GAS den Vertragspartner bereits vor der Buchung davon unterrichtet hat, dass die GAS den Fluggast vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an nicht mehr auf ihren Flügen befördern wird.

Die GAS darf zudem die Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern, wenn

6.1.1. die Nichtbeförderung aus Gründen von Sicherheit oder Ordnung oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen behördliche oder gesetzliche Auflagen des Staates notwendig ist, von dem aus abgeflogen wird oder der angeflogen oder überflogen wird; oder

6.1.2. die Beförderung die Sicherheit, Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden der Crew beein­ trächtigen kann; oder

6.1.3. der Fluggast die Vornahme einer Sicherheitskontrolle verweigert hat; oder
6.1.4. der Vertragspartner den vertraglich vereinbarten und auf der Charter Confirmation ausgewiesenen Flugpreis nicht

bezahlt hat; oder

6.1.5. der Fluggast nicht im Besitz gültiger Reisedokumente ist; oder

6.1.6. der Fluggast das Interieur und / oder Exterieur des Flugzeuges vorsätzlich beschädigt; oder

6.1.7. der Fluggast ein oder mehrere Crewmitglieder der GAS sexuell oder in sonstiger unzumutbarer Weise belästigt.

Sollte die GAS dem Fluggast die Beförderung aus einem der vorgenannten Gründe verweigern, sind sämtliche Beförde­ rungs­ und / oder (Schadens­) Ersatzansprüche ausgeschlossen.

Beförderung von Minderjährigen

6.2. Säuglinge und Kinder dürfen im eigenen Kindersitz auf einem Sitzplatz befördert werden. Der Kindersitz ist mit dem am Flugzeugsitz vorhandenen Gurt vom Fluggast persönlich zu befestigen. Der Kindersitz muss zur Verwendung an Bord von Flugzeugen geeignet sein. Andernfalls ist die GAS berechtigt, die Beförderung des Kindersitzes in der Kabine zu verweigern. Die GAS haftet nicht für die Folgen, die den Fluggästen aus einer fehlerhaften Befestigung des Kindersitzes, einer Funktionsuntauglichkeit oder aus der Nichtbefolgung von Anweisungen durch die Flugzeugbesatzung entstehen.

Allgemeine Beförderungsbedingungen Seite 4 von 9 Revision: 1.0 / 01.04.2019
© GAS German Aviation Service GmbH

Allgemeine Beförderungsbedingungen

6.3. Schäden die durch die Verwendung von Kindersitzen in und am Luftfahrtzeug und dessen Interieur entstehen, können dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden.

6.4. Die Flugzeugbesatzung kann den Fluggast zum Nachweis über die Berechtigung der Beförderung eines Minder­ jährigen auffordern, sollte sich z.B. aus dem Nachnamen keine Familienzugehörigkeit erkennen lassen. Sollte der Fluggast diesen Nachweis nicht erbringen können, so liegt die Beförderung des Minderjährigen im Ermessen der GAS. Die GAS haftet nicht für den Fall, dass Minderjährige ohne das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters befördert werden.

ARTIKEL 7: GEPÄCK

7.1. Der Fluggast kann in bestimmtem Umfang Gepäckstücke mitführen. Die Gepäckgrenzen ergeben sich aus dem gebuchten Flugzeugtyp und sind in der Charter Confirmation festgelegt. Überschreitet der Fluggast die Freigepäck­ menge, so kann die Flugzeugbesatzung entscheiden, dass einzelne Gepäckstücke von der Beförderung ausgeschlossen werden. Jedes einzelne Gepäckstück darf ein Gewicht von 25 kg nicht übersteigen. Die GAS kommt nicht für ggf. er­ forderliche Nachsendungen des Gepäcks auf.

Das Gewicht der Gepäckstücke darf insgesamt eine Höchstgrenze nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze wird in der Charter Confirmation genannt und variiert je nach gebuchtem Flugzeugtyp.

7.2. Als Gepäck nicht anzunehmende Gegenstände

7.2.1. Im Gepäck dürfen nicht enthalten sein:

7.2.1.1. Sachen, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA aufgeführt sind. Der Vertragspartner hat die Fluggäste hierüber eigenständig zu informieren.

7.2.1.2. Sachen, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, aus welchem abgeflogen wird, der angeflogen oder überflogen wird, verboten sind;

7.2.1.3. Sachen, die gefährlich oder wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art zur Beförderung ungeeignet sind; nähere Erläuterungen für den konkreten Einzelfall können im Sales Department der GAS in Erfahrung gebracht werden;

7.2.1.4. Einzeln mitgebrachte Lithium­Batterien oder Lithium­Akkumulatoren (wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern wie z.B. in Laptop­Computern, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras, gebräuchlich sind) dürfen ausschließlich im Kabinen­ gepäck befördert werden. Weitere Einzelheiten zur Beförderung von Batterien und Akkumulatoren sind den internatio­ nalen Gefahrgutvorschriften der International Civil Aviation Organization zu entnehmen. In besonderen Fällen kann die Flugzeugbesatzung die Beförderung dieser Batterien oder Akkumulatoren verweigern.

7.2.2. Führt der Fluggast an seiner Person oder in seinem Gepäck: Waffen jeder Art, insbesondere

(a) Schuss­, Hieb­ oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs­ oder Verteidigungszwecken verwendet werden,

(b) Munition und explosionsgefährliche Stoffe,

(c) Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder

explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich, so hat der Fluggast und / oder der Vertragspartner dies vor Reiseantritt anzuzeigen. Sie haben ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugkommandanten auszuhändigen. Dies gilt nicht für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind.

7.2.3. Sportwaffen und/oder Jagdwaffen können nach Ermessen des GAS und / oder der Flugzeugbesatzung zugelassen werden. Sie müssen entladen und mit einer abgeschlossenen Sicherheitssperre versehen sein.

Allgemeine Beförderungsbedingungen Seite 5 von 9 Revision: 1.0 / 01.04.2019
© GAS German Aviation Service GmbH

Allgemeine Beförderungsbedingungen

7.2.4. Sollten Sachen, die entgegen den Bestimmungen dieses Artikels, im Gepäck enthalten sein, haftet die GAS nicht.

7.2.6. Da die Gepäckräume einiger Flugzeugmuster nicht über ein Druckausgleichssystem verfügen, dürfen sich im hierin verstauten Gepäck keine Gegenstände befinden, die unter irgendeiner Art von Druck stehen (z. B. Kosmetika, Haarspray etc.). Die GAS haftet nicht für Schäden, die aus der Missachtung dieser Bestimmungen seitens des Fluggastes entstehen. Entstehen hierdurch Schäden am Interieur oder Exterieur des Flugzeugs, könnten die Kosten hierfür dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden.

7.3. Die GAS kann nach Maßgabe dieses Artikels die Beförderung der Sache als Gepäck ablehnen. Wird das Vorhanden­ sein dieser Sachen im Verlauf der Beförderung festgestellt, so kann deren Weiterbeförderung ablehnt werden. Es liegt weiterhin im Ermessen der Flugzeugbesatzung, ob der Flug hierfür unterbrochen wird. Die entstehenden Kosten für diese Unterbrechung trägt der Vertragspartner.

7.4. Die GAS kann die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn es nicht ordnungsgemäß in Koffern oder ähnlichen Behältern verpackt ist, um eine sichere Beförderung mit der üblichen Vorsicht bei der Behandlung zu gewährleisten.

7.5. Aus Sicherheitsgründen kann die GAS verlangen, dass der Fluggast einer Durchsuchung oder Durchleuchtung seiner Person und seines Gepäcks sowie dem Röntgen seines Gepäcks zustimmt. Willigt er in eine Untersuchung seiner Person oder seines Gepäcks nicht ein, so kann die GAS die Beförderung und / oder die Beförderung des Gepäcks ablehnen.

7.6.
7.6.1. Die GAS kann Anzahl, Höchstgewichte und maximale Dimensionen für Kabinengepäck festlegen. In jedem Falle muss Kabinengepäck in die Kabine passen ohne Fluchtwege und/oder Notausgänge zu versperren. Wenn das Kabinen­ gepäck diese Voraussetzungen nicht entspricht, so muss es im Gepäckraum befördert werden.

7.6.2. Gegenstände, die für die Beförderung im Frachtraum nicht geeignet sind, z. B. empfindliche Musikinstrumente, und die den Anforderungen gemäß Absatz 7.6.1. nicht entsprechen, werden zur Beförderung in der Kabine nur angenommen, wenn sie der GAS im Voraus angekündigt und von dieser zur Beförderung genehmigt worden sind.

7.6.3. Der Fluggast ist verpflichtet, sein Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt wird.

Tiere

7.7. Die Beförderung von Hunden, Katzen und anderen Tieren unterliegt der Zustimmung der GAS sowie den nach­ folgenden Bedingungen:
Die Tiere müssen ordnungsgemäß in Käfigen eingeschlossen und mit gültigen Gesundheits­ und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den jeweiligen Ländern geforderten Einreise­ oder Transitpapieren versehen sein. Das Freilassen der Tiere während des Fluges ist grundsätzlich nicht gestattet. Im Einzelfall hängt dies von der Entschei­ dung der Flugzeugbesatzung ab.

7.8. Mitreisende Tiere (einschließlich Transportbehältnis) müssen in die Kabine passen und während des gesamten Aufenthalts an Bord gesichert sein. Fluchtwege und / oder Notausgänge dürfen nicht versperrt werden.

7.9. Der Fluggast trägt die Verantwortung für Sicherheit, Gesundheit und Benehmen des Tieres und haftet für die Einhaltung aller Einreise­, Ausreise­, Gesundheits­ und sonstiger Vorschriften die für die Einreise in oder die Durchreise durch die jeweiligen Staaten gelten.
Der Vertragspartner haftet für alle Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben sowie für alle Schäden, die von mitgeführten Tiere verursacht werden und stellt die GAS von jeder Haftung frei, soweit die GAS den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

Allgemeine Beförderungsbedingungen Seite 6 von 9 Revision: 1.0 / 01.04.2019
© GAS German Aviation Service GmbH

Allgemeine Beförderungsbedingungen

ARTIKEL 8: FLUGPLÄNE, VERSPÄTUNGEN, FLUGSTREICHUNGEN

8.1. Alle Flüge sind individuelle Flüge, die für den Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden.

8.2. Falls ein Fluggast einen Anschlussflug verpasst, der in Verbindung mit einem GAS Flug gebucht wurde und für den der Fluggast eine bestätigte Reservierung besitzt, hat der Fluggast keinen Anspruch darauf, von der GAS zum endgül­ tigen Zielort der Reise befördert zu werden. Der Fluggast und / oder der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Ent­ schädigungen.

8.3. Im Falle von unerwarteten/unvorhergesehenen Beschränkungen behält die GAS sich das Recht vor, einen Flug kurz­ fristig umzuplanen. Der GAS bleibt dabei insbesondere das Recht vorbehalten, von/auf dem nächstgelegenen verfüg­ baren alternativen Flughafen zu starten/zu landen. Die GAS wird den Vertragspartner bzw. den Hauptfluggast so früh wie möglich über alle Änderungen informieren und Abfertigungsmöglichkeiten koordinieren.

ARTIKEL 9: FLUGDURCHFÜHRUNG / DIVERSIONS / HÖHERE GEWALT

9.1. Sollte aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Wetter) eine Flugdurchführung bzw. Landung am Zielort nicht möglich sein, so gilt der Flug bei Landung auf dem Alternativ­ bzw. Ausweichflughafen als durchgeführt. Die GAS haftet nicht für sich hieraus eventuell ergebene Schäden des Fluggastes.

9.2. Sollte eine Flugdurchführung aufgrund höherer Gewalt unmöglich sein oder sollte die Flugzeugbesatzung die Un­ durchführbarkeit aufgrund höherer Gewalt feststellen und steht dies bereits vor Abflug fest, so stellt die GAS die Kosten für den ausgefallenen Flug nicht in Rechnung.

ARTIKEL 10: ERSTATTUNGEN UND UMBUCHUNGEN

Bedingungen für Buchungen auf der Falcon 7X
10.1. Für Stornierungen nach Vertragsschluss bis zu 10 Tage vor dem ersten gebuchten Abflug berechnet die GAS eine Stornierungsgebühr in Höhe von 10% des vereinbarten Flugpreises.

10.2. Für Stornierungen nach Vertragsschluss im Zeitraum zwischen 10 Tagen bis 4 Tagen vor dem ersten gebuchten Ab­flug berechnet die GAS eine Stornierungsgebühr in Höhe von 20% des vereinbarten Flugpreises.

10.3. Für Stornierungen nach Vertragsschluss in einem Zeitraum zwischen 96 Stunden bis 24 Stunden vor dem ersten gebuchten Abflug, berechnet die GAS eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40% des vereinbarten Flugpreises.

10.4. Für Stornierungen nach Vertragsschluss im Zeitraum von weniger als 24 Stunden vor dem ersten gebuchten Abflug, berechnet die GAS eine Stornierungsgebühr in Höhe von 60% des vereinbarten Flugpreises.

10.5. Wird ein Flug nicht storniert und treten die Fluggäste den gebuchten Flug nicht an, sog. „No Show“, stellt die GAS 100% des vereinbarten Flugpreises in Rechnung.

10.6. Alle im Zusammenhang mit der Stornierung bereits entstandenen Kosten, inkl. bereits durchgeführter Positio­ nierungflüge werden zusätzlich zur Stornierungsgebühr erhoben. Die GAS ist nicht verpflichtet den Beweis über diese Kosten zu erbringen.

Allgemeine Beförderungsbedingungen Seite 7 von 9 Revision: 1.0 / 01.04.2019
©GAS German Aviation Service GmbH

Allgemeine Beförderungsbedingungen

Bedingungen für Buchungen auf sämtlichen Mustern der GAS, ausgenommen der Falcon 7X
10.7. Für Stornierungen nach Vertragsschluss bis 48 Stunden vor dem ersten gebuchten Abflug erhebt die GAS eine Stornierungsgebühr in Höhe von 10% des vereinbarten Flugpreises, mindestens aber in Höhe von 1.000,00 EUR.

10.8. Für Stornierungen nach Vertragsschluss im Zeitraum von 48 Stunden bis 24 Stunden vor dem ersten gebuchten Abflug, erhebt die GAS eine Stornierungsgebühr in Höhe von 20% des gebuchten Flugpreises, mindestens aber in Höhe von 1.500,00 EUR.

10.9. Für Stornierungen nach Vertragsschluss im Zeitraum von weniger als 24 Stunden vor dem ersten gebuchten Abflug, erhebt die GAS eine Stornierungsgebühr in Höhe von 50% des vereinbarten Flugpreises, mindestens aber in Höhe von 2.000,00 EUR.

10.10. Alle im Zusammenhang mit der Stornierung bereits entstandenen Kosten, inkl. bereits durchgeführter Positio­ nierungflüge werden zusätzlich zur Stornierungsgebühr erhoben. Die GAS ist nicht verpflichtet den Beweis über diese Kosten zu erbringen.

Allgemeines
10.11. Dem Vertragspartner ist der Nachweis unbenommen, dass der GAS der Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

10.12. Dem Vertragspartner wird der Flugpreis in den Fällen erstattet, in denen die GAS die volle Verantwortung für die Nichtdurchführung oder nicht vollständige Durchführung des Fluges übernimmt.

10.13. In Fällen der höheren Gewalt haftet die GAS nicht für eventuell eintretende Schäden des Fluggastes oder des Vertragspartners.

ARTIKEL 11: ZUSATZLEISTUNGEN

Die GAS vermittelt Zusatzleistungen rund um die Buchung. Die GAS ist nicht für die Durchführung und Qualität dieser Leistungen haftbar.

ARTIKEL 12: VERHALTEN AN BORD

12.1. Das Rauchen an Bord ist in bestimmten Bereichen der Kabine gestattet. Das Rauchen in der Galley oder auf der Toilette ist verboten. Den Anweisungen der Flugzeugbesatzung ist Folge zu leisten.

12.2. Der Genuss alkoholischer Getränke ist an Bord gestattet. Auch mitgebrachte alkoholische Getränke dürfen verzehrt werden. In den Lufträumen einiger Staaten ist der Konsum alkoholischer Getränke offiziell nicht gestattet. Den Anwei­ sungen der Flugzeugbesatzung ist Folge zu leisten.

12.3. Der Fluggast ist verpflichtet sich während Start und Landung auf seinem Sitz zu befinden. Während dieser Flug­ phasen herrscht Anschnallpflicht. Darüber hinaus ist den Anweisungen der Flugzeugbesatzung Folge zu leisten.

Allgemeine Beförderungsbedingungen Seite 8 von 9 Revision: 1.0 / 01.04.2019
© GAS German Aviation Service GmbH

Allgemeine Beförderungsbedingungen

ARTIKEL 13: FORMALITÄTEN

13.1.
13.1.1. Der Fluggast ist verpflichtet, und es unterliegt seiner eigenen Verantwortung, die für seine Reise notwendigen Reisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Vorschriften der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird. Die GAS trifft insoweit keine Verantwortung, insbesondere ist die GAS nicht verpflichtet das Vorhandensein und/oder die Gültigkeit der Dokumente zu überprüfen.

13.1.2. Die GAS haftet nicht für die Folgen, die dem Fluggast aus der Unterlassung der in Art. 13.1.1. festgelegten Pflicht entstehen.

13.2. Der Fluggast ist verpflichtet, vor Reiseantritt die Einreise­ und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Urkunden vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind und der GAS die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Die GAS behält sich das Recht vor, den Fluggast von der Beförde­ rung auszuschließen, wenn er die maßgebenden Vorschriften nicht befolgt oder seine Dokumente unvollständig sind. Die GAS haftet nicht für Verluste oder Aufwendungen, die dem Fluggast daraus entstehen, dass er diese Bestimmungen nicht befolgt.

13.3. Wird dem Fluggast die Einreise in ein Land verweigert, so ist der Vertragspartner verpflichtet, den Flugpreis zu zahlen, falls die GAS ihn auf Anordnung einer Behörde an seinen Abgangsort oder an einen anderen Ort bringen muss, weil er in ein Land (Durchreise­ oder Bestimmungsland) nicht einreisen darf. Die GAS kann zur Bezahlung dieses Flug­ preises die von ihm gezahlten Gelder für nicht ausgenutzte Beförderung (Paketstunden) oder die im Besitz der GAS befindlichen Mittel verwenden. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird nicht erstattet. Die GAS übernimmt keine Haftung.

13.4. Falls die GAS gehalten ist, Strafen oder Bußgelder zu zahlen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil der Fluggast die bezüglich der Ein­ oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Staates nicht befolgt hat oder weil die Kraft dieser Vorschriften erforderlichen Dokumente nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind, so ist der Vertragspartner ver­ pflichtet, der GAS auf Verlangen die gezahlten oder hinterlegten Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten sowie ein Bearbeitungsentgelt zu entrichten.

13.5. Die GAS ist berechtigt, die Passdaten des Fluggastes und seine im Zusammenhang mit seiner Reise von der GAS verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten an Behörden im In­ und Ausland (einschließlich Behörden in den USA und Kanada) zu übermitteln, wenn das jeweilige Übermittlungsverlangen der Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und somit für die Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist.